Kombinationsimpressum (Anbieterkennzeichnung)

Anbieter und somit verantwortlich für die kommerzielle und geschäftsmäßige Website ist die southvan GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Gregg.

Diese Website ist ein Informationsangebot der

southvan GmbH
Am Schorendorf 3
87659 Hopferau
Deutschland

E-Mail: kontakt@southvan.de
Web: www.southvan.de  

Telefon: +49 176 57952326

Sitz der southvan GmbH: 87659 Hopferau, Deutschland
Amtsgericht Kempten, HRB 15065
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Anwendbares Recht: Recht der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

Finanzamt Kaufbeuren
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 327 916 659

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Christian Gregg

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Die southvan GmbH verfügt über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Zuständige Kammer
Industrie- und Handelskammer Schwaben
Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, Deutschland
Telefon: +49 821 3162-0
Telefax: +49 821 3162-323
E-Mail: info@schwaben.ihk.de
Web: www.schwaben.ihk.de

Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, welche Sie unter https://ec.europa.eu/odr finden. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei vertraglichen Verpflichtungen, welche aus Online-Kaufverträgen erwachsen.

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Verantwortlicher für journalistisch redaktionelle Beiträge gemäß § 55 Absatz 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV):
Christian Gregg, Geschäftsführer, E-Mail: christian.gregg@southvan.de
Am Schorendorf 3, D-87659 Hopferau

Technische und konzeptionelle Betreuung dieser Website:
Werbewind GmbH, Albert-Einstein-Straße 10, 87437 Kempten, Deutschland
Telefon: +49 831 960748-0, E-Mail: info@werbewind.de 

Konzeptionelle Betreuung dieser Website
southvan GmbH

Gegenstand des Unternehmens der southvan GmbH:
Verkauf von Campingvans, Campingzubehör und Campingausstattung

Preisangaben gemäß § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und Preisangabenverordnung (PAngV)
Die southvan GmbH erstellt Ihnen auf Anfrage gerne ein Angebot.

Haftung
Wir können diese Website nach eigenem Ermessen und ohne Übernahme einer Haftung jederzeit ohne Ankündigung ganz oder teilweise verändern und deren Betrieb einstellen. Durch das Setzen eines Links zu fremden Websites ("Hyperlinks") machen wir uns weder dieser Website noch deren Inhalt zu Eigen. Ferner sind wir nicht verantwortlich für die Verfügbarkeit dieser Websites oder von deren Inhalten.

© Copyright

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Hinweis: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

Dieses Impressum wurde erstellt von:
Deutsche Datenschutzkanzlei Datenschutz-Office München – www.deutsche-datenschutzkanzlei.de

southvan GmbH
Am Schorendorf 3
87659 Hopferau
Stand 01.01.2022

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Campingfahrzeugen und zugehöriges Zubehör

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise
1. Die im Vertrag aufgeführten Nachlässe können nur gewährt werden, wenn die genannten Verkaufsbedingungenen eingehalten wurden.
2. Nebenleistungen, wie z.B. Fahrzeugzulassung, Fahrzeugverbringung/- transport, die Fracht und Vorfracht, die Anschlussgarantie etc., werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich ausgewiesen sind.

III. Zahlung
1. Der gesamte Kaufpreis und die Nebenleistungen sind spätestens am Tag der Übergabe des Fahrzeugs und/ oder den Zusatzkomponenten bzw. bei Rechnungsstellung und deren Übergabe zur Zahlung fällig. Dazu ist auch Absatz 3 dieses Absatzes zu berücksichtigen.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3. Kommt der Vertrag zustande verpflichtet sich der Käufer, einen Betrag in Höhe von 23% des vereinbaren Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen an zu zahlen.

IV. Bereitstellung und Bereitstellungsverzug, Rücktritt
1. Bereitstellungstermine sind unverbindlich angegeben, wenn kein Termin ausdrücklich, verbindlich und schriftlich vereinbart wurde. Um die angegebenen Bereitstellungstermine als Verkäufer waren zu können, bedarf es der Mitwirkungspflicht des Käufers, speziell in Bezug auf die Festlegung der Art und Weise des Fahrzeugs und der fristgerechten An- und Schlusszahlung.
2. Der Käufer kann acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Bereitstellungstermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer einen gerichtlich oder außergerichtlich erwirkten Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Die Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnittes gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Selbstbelieferungsvorbehalt: Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl dieser bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Käufer frei und kann vom Vertrag zurück treten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers zu erstatten.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Unter Höhere Gewalt zählen auch aus der Corona-Pandemie folgende Lieferverzögerungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Ein Rücktritt vom beidseitig geschlossenen Kaufvertrag ohne Bereitstellungsverzug oder innerhalb der Fristsetzung des Käufers gem. den Ziffern zwei und drei dieses Abschnittes ist nicht möglich.
Der gesetzliche Vertreter des Verkäufers kann in beidseitiger Absprache dem Rücktritt mit seiner Willenserklärung zustimmen. Für die bis dahin erbrachten Leistungen und die Aufwendungen auf Seiten des Verkäufers wird die Hälfte der Anzahlung gem. Absatz III Zahlung; Ziffer 3, einbehalten und in Rechnung gestellt.
8. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen auf den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung
des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
Die Mängel sind zwischen 1) Mängel am Fahrzeug und 2) Mängel am Aufbau/ Ausbau zu differenzieren.
Sollte es sich um Fahrzeugmängel handeln hat der Käufer die Möglichkeit eine Vertragswerkstatt des Herstellers aufzusuchen und den Mangel beseitigen zu lassen, sofern dieser in der Gewährleistungs- und/oder Garantiefrist des Fahrzeugherstellers liegt. Der Verkäufer kann vermittelnd zw. dem Käufer und dem Hersteller fungieren.
Mängelansprüche in Bezug auf den Ausbau/ Aufbau sind beim Verkäufer geltend zu machen. In diesen Fällen gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer nur beim Verkäufer geltend machen. Dieser kann in Absprache mit dem Käufer eine andere Fachfirma mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Ort der Mängelbeseitigung ist, soweit zwischen den Parteien nichts Weiteres vereinbart wird, die Werkstatt des Verkäufers.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer unverzüglich an den Verkäufer bzw. Hersteller gem. Abschnitt 5 dieses Absatzes zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Bereitstellungsverzuges ist in Abschnitt IV. „Bereitstellung und Bereitstellungsverzug, Rücktritt“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Vertragsänderungen und Nebenabreden
1. Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere handschriftliche oder mündliche Abreden, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer wirksam. Diese Bestimmung wird mit Lieferung und Bezahlung des Fahrzeuges, dem Änderungswunsch entsprechend, konkludent geheilt. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

X. Entgegennahme von Zahlungsmitteln
1. Die Entgegennahme von Zahlungsmitteln gleich welcher Art (Anzahlung,…) durch den Verkäufer bedeutet keine automatische Annahme des Vertrages. Dies gilt sowohl für Barzahlungs-, als auch für Finanzierungs- und Leasings Geschäfte.

XI. Widerrufsbelehrung
1. Wurde dieser Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß §312b BGB geschlossen (etwa per Telefon, Fax, E-Mail o.ä.) steht Ihnen folgendes Widerrufsrecht zu:
Ausschluss des Widerrufsrechts
Dieses Recht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Ferner wird das Widerrufsrecht ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Ware gewerblich erstanden wird.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) wiederrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, aber frühestens mit Übergabe der Kaufsache. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache an den Verkäufer. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten, soweit die Verschlechterung der Sache auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Im Hinblick auf das hier kaufgegenständliche Fahrzeug entspricht das einer Probefahrt mit einem Kurzzeitkennzeichen, die wir Ihnen hiermit für den Zeitpunkt vor Übergabe ausdrücklich anbieten. Die Entwertung durch eine Zulassung und/oder durch eine über die Prüfung hinausgehende Ingebrauchnahme sowie alle weiteren Umstände die den Wert der Sache beeinträchtigen, sind somit im Falle eines wirksamen Widerrufs von Ihnen zu erstatten. Dieses gilt ebenso für erhaltene Kundendienstleistungen sowie Garantien. Im Falle eines wirksamen Widerrufs haben Sie die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses
Vertrags unterrichten, an uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Die Rücksendekosten trägt der Käufer. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung für uns mit deren Empfang. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

XII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist